5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Es wird gestützt auf Art. 67b StGB ein Kontaktverbot angeordnet. Dem Beschuldigten ist es verboten, mit der Zivil- und Strafklägerin persönlich, brieflich, telefonisch oder elektronisch (per SMS, WhatsApp, Viber, E-Mail etc.) in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte hat sich umgehend von der Privatklägerin zu entfernen, sollte er dieser begegnen.