3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (20. Januar 2020, 12:30 Uhr, bis Donnerstag, 23. Januar 2020, 15:30 Uhr) sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen, insgesamt 7 Tage, werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.