1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB ab dem 1. Dezember 2013 - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB bis 30. November 2013. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.