1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 3. Mai 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Schändung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei hierfür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. Daneben beantragte sie die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 6 StGB. 2. Mit Urteil vom 30. September 2021 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: