Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.255 (ST.2021.63; StA.2020.255) Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1969], von Feusisberg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker […] substituiert durch Rechtsanwalt Samuel Egli […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 3. Mai 2021 Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Schändung. Sie be- antragte, der Beschuldigte sei hierfür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. Daneben beantragte sie die Anordnung einer ambulanten Massnahme und die Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 6 StGB. 2. Mit Urteil vom 30. September 2021 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB ab dem 1. Dezember 2013 - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB bis 30. November 2013. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen (20. Januar 2020, 12:30 Uhr, bis Donnerstag, 23. Januar 2020, 15:30 Uhr) sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen, insgesamt 7 Tage, werden dem Beschuldigten auf die Freiheits- strafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Be- handlung von psychischen Störungen angeordnet. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Es wird gestützt auf Art. 67b StGB ein Kontaktverbot angeordnet. Dem Beschuldigten ist es verboten, mit der Zivil- und Strafklägerin persönlich, brieflich, telefonisch oder elektronisch (per SMS, WhatsApp, Viber, E-Mail etc.) in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte hat sich umgehend von der Privatklägerin zu entfernen, sollte er dieser begegnen. Dieses Kontaktverbot gilt für 5 Jahren. -3- 7. 7.1. Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 715.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2019. 7.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin als Genugtuung CHF 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 sowie den Auslagen von CHF 15'316.70 (inkl. Kosten des Gutachtens der B. von CHF 14'100.00), insgesamt CHF 20'316.70, zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'100.00 zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 11. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin die gerichtlich auf CHF 14'336.15 (inkl. 7.7 % Mehr- wertsteuer von CHF 1'024.95) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 4. November 2021, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen sei, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der vom Bezirksgericht Lenzburg angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei; im Weiteren sei die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 35'000.00 auf Fr. 20'000.00 zu reduzieren. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 17. Dezember 2021 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die Pri- vatklägerin C. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.5. Die Privatklägerin C. reichte am 25. April 2022 eine von den Parteien ab- geschlossene Vereinbarung über die Zivilansprüche von C. ein. Der Be- schuldigte erklärte darin sodann den Rückzug seiner Berufung hinsichtlich der Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung und C. verzich- tete auf ihre Stellung als Privatklägerin. -4- 4. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem sich der Beschuldig- te und die Privatklägerin C. aussergerichtlich über die Zivilansprüche geei- nigt haben, nunmehr ausschliesslich gegen die Strafzumessung und die Vollzugsmodalität der erstinstanzlich angeordneten ambulanten Mass- nahme. Beantragt wird eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 32 Monate, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der von der Vorinstanz an- geordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Über- prüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht mehr statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, je teilwei- se in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Schän- dung gemäss Art. 191 StGB strafbar gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldiget beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Er moniert, die Vorinstanz habe mehrfach we- sentliche Faktoren ausser Acht gelassen, sei von einer zu hohen Anzahl Übergriffe ausgegangen und habe im Rahmen der Täterkomponente das vollumfängliche Geständnis zu wenig strafmindernd berücksichtigt (siehe Berufungsbegründung, S. 7 und 13 ff.). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, zeitigt es auf die auszusprechenden Strafen je- doch keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder -5- (vgl. sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeit- punkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). 2.3. 2.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Schändung, anlässlich welcher sich der Beschuldigte von sei- ner damals 9-jährigen Stieftochter C. auf sein Verlangen hin oral befriedi- gen liess. Der Täter, der eine Schändung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straf- tatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Per- sonen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexu- elle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte wies im Jahr 2012 C. an, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Der Vorfall habe – gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten – nur wenige Sekunden gedauert. C. habe seinen Penis zu weit in den Mund genommen, weshalb sie habe husten müssen und sich ver- schluckt habe. Die Situation habe ihn erregt, er sei aber nicht zum Orgas- mus gekommen (UA act. 562). Beim Eindringen mit dem Penis in den Mund eines Kindes handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen kindlichen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer hohen Eingriffs- intensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integri- tät und damit einhergehend das Verschulden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken, dass es nicht zu einer noch schwerwiegenderen sexuellen Handlung wie einer vaginalen oder analen Penetration gekommen ist. Wäre dies der Fall ge- wesen, wäre das Verschulden vielmehr entsprechend höher ausgefallen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass C. physisch nicht verletzt worden ist und er keine physische Gewalt angewendet hat. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbe- stands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmin- dernd, sondern neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Ver- werflichkeit der Tatbegehung aus, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten systematisch angestrebt, -6- indem er zunächst durch spielerisches Verhalten die Nähe von C. suchte und dabei darauf achtete, dass die Kindsmutter nicht zu Hause war. Mithin hat er bewusst und gezielt das aufgrund der familiären Verbindung beste- hende Vertrauensverhältnis und seine Autoritätsposition als Stiefvater schamlos ausgenutzt. Das Ausmass der Verwerflichkeit seines Handelns wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Vorfall nicht sehr lange ge- dauert hat, ist dies doch allein darauf zurückzuführen, dass C. den Penis des Beschuldigten zu weit in den Mund nahm und deshalb husten musste. Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfül- lung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass C. aufgrund ihres dama- ligen Alters die Handlung noch nicht richtig einordnen konnte, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation im- manent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Ent- scheidungsfreiheit. Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Integrität von C. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldig- ten (Berufungsbegründung, S. 10) lässt die bei ihm diagnostizierte pädophi- le Störung sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der an C. begangenen Schändung nicht als eingeschränkt erscheinen. Die Gutach- terin hat ihm denn auch stets eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter attestiert. Aus forensisch psychiatrischer Sicht lägen keine Hinweise vor, welche eine aufgehobene oder eingeschränkte Schuldfähigkeit begründen würden (UA act. 515). Es ist absolut kein Grund ersichtlich, weshalb er die sexuelle Integrität von C. nicht hätte respektieren können. Vielmehr wäre es in der Verantwortung des Beschuldigten als Erwachsener und Stiefvater gelegen und es wäre von ihm ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er seine sexuelle Lust anderweitig befriedigt als seine minderjährige Stief- tochter zu schänden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür an- gemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.3.2. Der Beschuldigte hat nebst der schwersten Schändung, für welche die Ein- satzstrafe gebildet worden ist, zwischen dem 1. Januar 2010 und Novem- -7- ber 2013, somit während rund vier Jahren zahlreiche weitere Schändungs- handlungen an und mit der damals 5 bis 9 Jahre alten C. vollzogen. Dabei ist es zu rund 10 Handlungen mit Oralverkehr (act. 577 ff.) gekommen. Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tat- zeitraums nicht exakt eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist hinsicht- lich aller angeklagten Tathandlungen von insgesamt rund 30 Übergriffen auszugehen (Berufungsbegründung, S. 7 ff.; siehe dazu auch unten). Sind die einzelnen Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation ohnehin die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung geson- dert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, zumal die Anzahl der einschlä- gigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beliess es bei den als Schändung zu qualifizierenden Missbrauchshandlungen nicht etwa bei oberflächlichen, flüchtigen Berüh- rungen, sondern drang mit seinen Fingern und in einem Fall mit einem Ge- genstand in die Vagina von C. ein. Sowohl das Einführen der Finger resp. des Gegenstands als auch das Massieren mit seinem Penis an der Vagina von C. stellen beischlafsähnliche Handlungen dar und dauerten von einigen Minuten bis zu einer halben Stunde. Weiter massierte er die Vagina von C. mit den Fingern oder seinem erigierten Penis. Nebst diesen schwerwiegen- den Handlungen an C. wies er sie an, mit seinem Geschlechtsteil zu «spie- len» und ihn zu stimulieren. Auch wenn es sich nicht durchgehend um schwerste Formen sexuellen Missbrauchs gehandelt hat, ist hinsichtlich eines jeden Vorfalls von einem schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität von C. auszugehen. Die Auswirkungen der sexuellen Handlungen haben bei C. denn auch tiefe Spuren hinterlassen. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung sowie einer Anpassungsstörung. Gemäss dem eingereichten Arztbe- richt sei die psychosexuelle Entwicklung massiv beeinträchtigt; C. sei auf eine lange und intensive therapeutische Begleitung angewiesen (vgl. Arzt- bericht in Beilage 4 der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einge- reichten Unterlagen). Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwie- sen werden. Nach dem Gesagten wäre hinsichtlich der weiteren Schändungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 14 bis 24 Mo- naten auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten -8- ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammen- hang zwischen den einzelnen Schändungshandlungen besteht, als sie im- mer wieder zum Nachteil von C. begangen wurden. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte und Örtlichkeiten sowie des langen Tatzeitraums keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der während rund vier Jahren zahl- reich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 Jahren auf- grund der hohen Anzahl von Missbräuchen um insgesamt 4 Jahre auf 6 Jahre zu erhöhen. 2.3.3. Bezüglich der sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt – sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat während drei Jahren an der damals 9 bis 15 Jahre alten C. verschiedene, teilweise versuchte, sexuelle Hand- lungen vorgenommen und dabei gezielt seine Vertrauens- und Autoritäts- position ebenso wie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Er missachtete den klar geäusserten Willen von C. und reagierte beleidigt, wenn sie versuchte, ihm auszuweichen oder ihn abwies. Ebenso war ihm auch die Tatsache bewusst, dass sich die Kindsmutter im Konfliktfall mit ihm solidarisieren würde. Den so aufgebauten psychischen Druck wusste er gar soweit auszunutzen, dass er nicht einmal davor zurückschreckte, C. im Aquarena und im Gartenpool sexuell zu nötigen (vgl. E. 6.2.3). Schliess- lich auferlegte er C. ein Schweigegebot. Dass er in diesem Zusammenhang von einer Abmachung, einem «Gentlemen’s Agreement» (vgl. UA act. 557) spricht, mutet zynisch an. Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Schändung er- folgte Begründung verwiesen werden. Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Frei- heitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von sexuellen Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemesse- nen Einzelstrafen von je 14 bis 24 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist wiederum zu beachten, dass die einzelnen sexuellen Nöti- gungen in einem Zusammenhang stehen, als sie sich jeweils gegen C. rich- teten und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen aber zeitlich so weit auseinander, dass nicht mehr von einer natürli- chen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Die exakte Anzahl der Übergriffe lässt sich nicht eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist insge- samt für alle angeklagten Vorfälle von rund 30 Missbräuchen auszugehen. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 auf 9 Jahre. -9- 2.3.4. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgen- des: Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als Schändung und als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von C. zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emo- tionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höhe- ren Gefährdung der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Ent- wicklung des betroffenen Kindes führen. Was die einzelnen Handlungen, die Verwerflichkeit des Handelns des Be- schuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungs- freiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den Schän- dungen und sexuellen Nötigungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat verschiedene sexuelle Handlungen an und mit C. vorgenommen, wobei es auch zu schweren Eingriffen in Form von Oralverkehr und anderen bei- schlafsähnlichen Handlungen gekommen ist. Daneben berührte er sie in unsittlicher Weise oder liess sich von ihr stimulieren. Er hat dadurch ganz bewusst und erheblich die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von C. gefährdet. Der Taterfolg wiegt entsprechend schwer. C. wurde zwar physisch nicht verletzt, was sich jedoch neutral auswirkt (siehe dazu oben). Zu berücksichtigen sind jedoch die tiefgreifenden psychischen Auswirkun- gen auf C. und deren gestörte sexuelle Entwicklung. Gemäss dem Thera- pieverlaufsbericht von Dr. phil. D. vom 26. August 2021 ist die psychose- xuelle Entwicklung von C. erheblich beeinträchtigt. Sie leidet unter massi- ven depressiven Symptomen, wie mangelndem Selbstwertgefühl, tiefer Traurigkeit, Resignation, Hoffnungslosigkeit, quälenden Flashbacks, Schuld- und Schamgefühlen, sowie einem gestörten Körperbild. Die Folgen sind gemäss diesem Bericht noch nicht abschätzbar und es ist von einer langen, therapeutischen Begleitung auszugehen. Aufgrund der Intensität der Handlungen und der langen Zeitdauer ist von einer erheblichen und nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, so dass der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den sexuellen Nötigungen - 10 - und Schändungen abgegolten. Angemessen erscheint eine Erhöhung für die sexuellen Handlungen mit einem Kind um insgesamt 1 Jahr auf 10 Jah- re. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 I E. 2.6.4). Der Beschuldigte zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich ge- ständig. Durch seine Geständnisse hat er die Strafverfolgung und Wahr- heitsfindung ganz erheblich erleichtert und verkürzt, was deutlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Zwar reichte der Beschuldigte am 13. Januar 2020 eine Selbstanzeige bei der Polizei ein (UA act. 545). Wie die Vorin- stanz in diesem Zusammenhang zurecht festhält, erfolgte dieser Schritt nicht spontan (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.), sondern vielmehr, um einer Anzeige durch den leiblichen Vater von C. zuvorzukommen. Letzterer zeig- te den Beschuldigten am selben Tag, am Nachmittag, und damit in un- mittelbarer zeitlicher Nähe, an (UA act. 545). Anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dass er sich ohne die drohende An- zeige durch den leiblichen Vater von C. nicht selbst angezeigt hätte (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S 6). Der Beschuldigte legte jedoch im Rahmen der ersten Einvernahme und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens (UA act. 554 ff.) ein Geständnis ab und kooperierte in der nachfolgenden Strafuntersuchung vollumfänglich. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich dieser Umstand ganz erheblich strafmindernd aus, hängt eine Verurteilung bei Sexualdelikten mit kindlichen Opfern doch zumindest dann, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen, im Wesentlichen auch von den Aussagen beziehungsweise dem Geständnis des Täters ab. Dies gilt vorliegend insbesondere für jene Handlungen, als C. noch ein Kleinkind war und sich die Wahrheitsfindung sehr schwierig gestaltet hätte. Das Ge- ständnis ermöglichte auch eine Verurteilung bezüglich der schwersten Schändung, welche zur Bildung der Einsatzstrafe diente. Der Beschuldigte bereut seine Taten (GA act. 82, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18) und zeigt sich einsichtig. Dass er sich nicht persönlich bei C. entschuldigte, ist auf das ihm auferlegte Kontaktverbot zurückzuführen. Er bemühte sich insofern, als er einen Brief an C. verfasste, welcher aufgrund eines Ver- säumnisses der Verteidigung nicht weitergeleitet wurde (vgl. Berufungsbe- gründung, S. 15, Screenshot gemäss Beilage 1 zur Berufungsbegrün- dung). Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Schadenersatz- forderung im Umfang von Fr. 715.00 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 20'000.00 anerkannt. Am 22. April 2022 hat er eine aussergericht- liche Vereinbarung unterzeichnet, zufolge welcher er sich verpflichtet hat, - 11 - C. einen Betrag von Fr. 50'000.00 als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Zudem hat er sich verpflichtet, C. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Der Abschluss die- ser Vereinbarung hat dazu mithin dazu geführt, dass von einer erneuten Einvernahme von C. hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen, vom Beschuldigten jedoch in der Höhe angefochtenen Genugtuung hat abgese- hen werden können. Es ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte dadurch – nebst der Anerkennung einer vergleichsweise hoch erscheinenden Ge- nugtuung – im Interesse von C. Hand zu einer Lösung geboten hat, um eine erneute starke psychische Belastung mit der Gefahr eines Rück- schlags zu vermeiden. Auch wenn unter den vorliegenden Umständen nicht von einem Strafminderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausge- gangen werden kann, da sich der Beschuldigte erst vergleichsweise spät – mithin nach seiner Berufungserklärung, in welcher er die Höhe der Genug- tuung noch angefochten hatte – und zumindest teilweise erst unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens mit der Privatklägerin geeinigt hat, so wirkt sich sein Verhalten doch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd aus, zumal von einer erheblichen Wiedergutmachungszahlung auszuge- hen ist (vgl. BGE 135 IV 96 E. 6). Leicht positiv fällt schliesslich ins Gewicht, dass er eigeninitiativ eine ambu- lante Psychotherapie organisierte und diese bis heute, mithin seit knapp zwei Jahren, regelmässig besucht (vgl. Therapiebestätigung vom 23. März 2022; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Zwar auferlegte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschuldigte mit Verfügung vom 23. Januar 2020 als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Auflage, eine Therapie bei der E. oder einer vergleichbaren Institution zu absolvieren (UA act. 86 f.). Der Beschuldigte versuchte aber bereits vor seiner Inhaftierung mit der Praxis E. in Kontakt zu treten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er erst aufgrund des äusseren Drucks und um der Anordnung von Untersuchungshaft zu entgehen, einen Therapeuten aufsuchte. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich im Zeitpunkt der Selbstanzeige um die Therapie gekümmert habe, eine entsprechende Anmeldung bereits vor der ersten Einvernahme vorge- nommen habe und kurz danach mit der Therapie begonnen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Entsprechend darf dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, sondern fällt leicht positiv ins Gewicht. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen An- lass. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau (der Kinds- mutter von C.) und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Seine langjährige Anstellung hat er vor kurzem aufgegeben und ist nun mit einer eigenen Firma F. selbständig erwerbstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung, 4 f.; Kündigungsbestätigung vom 1. März 2022 gemäss Beilagen zur Beru- fungsverhandlung). - 12 - Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Per- son eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen be- jahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Fe- bruar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. No- vember 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Solche liegen vorliegend nicht vor. Insgesamt sind die positiven Faktoren deutlich strafmindernd zu berück- sichtigen. Angemessen erscheint – insbesondere aufgrund des vollum- fänglichen Geständnisses und der Anerkennung der Zivilforderungen von C. – die Täterkomponente im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu be- rücksichtigen. 2.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Strafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es auf- grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt aus- zusprechen ist (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen (20. Januar 2020 bis 23. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Vorinstanz hat zudem die dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen im Um- fang von insgesamt 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, was unbe- stritten geblieben ist und angemessen erscheint. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante, voll- zugsbegleitende Massnahme angeordnet. Die Anordnung der Massnahme an sich ist unbestritten geblieben. Der Beschuldigte beantragt gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB jedoch den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme. - 13 - 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnah- me aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist eine ambulante Massnahme grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchzuführen. Der Aufschub ist die Ausnahme. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte verkennt den Ausnahmecha- rakter des Strafaufschubs und die für den Aufschub erforderliche Erheb- lichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten durch die vollzugsbe- gleitende Anordnung der Massnahme. Dr. G. hat die Frage, ob eine Behandlung bei gleichzeitigem Strafvollzug möglich sei, in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten explizit bejaht (UA act. 519). Die von ihr erwähnten Einschränkungen betreffen all- gemeine Nachteile, die jeder Strafvollzug für einen sozial und beruflich gut integrierten Täter mit sich bringen, und vermögen entsprechend einen Auf- schub nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3; 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2). Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch einen Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde, lassen sich den Ausführungen der Gutachterin nicht entnehmen. Dass die bisherige Therapie gut verläuft, mag zutreffen. Dass ein Therapeutenwechsel den Therapieerfolg grundsätzlich in Frage stellt, ist hingegen nicht ersichtlich. So hat der Beschuldigte bereits einen Thera- peutenwechsel vollzogen, da seine bisherige Therapeutin die E. verlassen habe. Daher lasse er sich nun in Q. von einem neuen Therapeuten behan- deln (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Beschuldigte macht keine Beeinträchtigung des Therapieerfolgs aufgrund des Therapeuten- wechsels geltend. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat die Berufung hinsichtlich der Höhe der C. vorinstanz- lich zugesprochenen Genugtuung zurückgezogen und gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen erweist sich seine Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen - 14 - Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Beru- fungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Die bisherige Privatklägerin C. hat mit Einreichung der zwischen ihr und dem Beschuldigten abgeschlossenen Vereinbarung, in welcher sich die Parteien auch auf eine Entschädigung für das Berufungsverfahren geeinigt haben, ausdrücklich auf ihre Parteistellung verzichtet. Unter diesen Um- ständen ist C. mit dem Berufungsurteil keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämt- licher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverle- gung als korrekt und wird im Übrigen vom Beschuldigten zurecht nicht be- anstandet. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insge- samt Fr. 23'416.70 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat die Kosten für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5.3. Die der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Im Übrigen haben sich der Beschuldigte und C. auch darüber in ihrer Vereinbarung geeinigt. - 15 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verur- teilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordneten Ersatz- massnahmen werden im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst, auferlegt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C. persönlich, brieflich, telefonisch oder elektronisch (per SMS, WhatsApp, E-Mail usw.) in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte hat sich umgehend zu entfernen, sollte er ihr begegnen. - 16 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 715.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2019 und eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'416.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. für das erstinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'336.15 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwer- delegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 23. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall