4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 302.20 auszurichten. 5. 5.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. - 13 - 5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'510.10 auszurichten. Zustellung an: […]