4. 4.1. Die Kosten obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'644.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 144.00, werden der Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 205.50 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 194.00 zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse zulassen.