6.3. Die Beschuldigte hat die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten, womit es damit sein Bewenden hat. Nachdem sie jedoch freigesprochen wird und ihr für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse. Die Beschuldigte hat diese nicht zurückzuerstatten. - 12 - Das Obergericht erkennt: