6.2. Die Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten bzw. amtlich verteidigt. Entsprechend ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden. Ein solcher wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten.