6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).