Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist im vorliegenden Verfahren somit die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung, gerundet somit Fr. 302.20, zuzusprechen. Die andere Hälfte ist ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren SST.2021.253 auszurichten. Nachdem die Beschuldigte sich nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO), geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse.