Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 194.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 11 - 5.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatkläger hat mit Kostennote vom 18. März 2022 für das vorliegende Verfahren sowie dasjenige des Ehemannes der Beschuldigten (SST.2021.253) einen Aufwand von gesamthaft 2 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 27.90 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 43.20, ausmachend insgesamt somit Fr. 604.45 geltend gemacht. Dies erweist sich als angemessen.