4.4. In einer Gesamtbetrachtung ist eine durch das Strafverfahren begründete schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten somit zu verneinen und ist ihr Genugtuungsbegehren entsprechend abzuweisen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt mit ihrer Berufung damit weitestgehend. Sie unterliegt indessen insoweit, als ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen wird. Entsprechend erweist es sich als angemessen, ihr 1/8 der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.