U.a. waren die Erziehungsmethoden der Beschuldigten und ihres Ehemannes bereits im Jahre 2018 bei der KESB ein Thema, nachdem eine Lehrperson der Kinder davon erfahren hatte (act. 168). Zudem hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2019 ausgeführt, deswegen bereits vor vier Jahren durch das Familiengericht verwarnt worden zu sein (act. 57 Frage 51). Insofern kann gerade nicht gesagt werden, dass die von der Beschuldigten geltend gemachte familiäre Belastung primär auf das vorliegende Strafverfahren zurückzuführen ist. - 10 -