Das Strafverfahren wurde angehoben, nachdem der älteste Sohn A. am 13. Juli 2019 aus Angst vor körperlicher Bestrafung aus dem elterlichen Haushalt geflohen war und in diesem Zusammenhang eine unbeteiligte Drittperson angesprochen und um Hilfe gebeten hatte (act. 30). Die in der Folge getätigten behördlichen Anordnungen (Gefährdungsmeldung an die KESB, Verfügung der Wegweisung des Ehemannes der Beschuldigten aus der Familienwohnung) erfolgten offensichtlich im Rahmen der behördlichen Sorgfaltspflicht zum Schutze der Kinder. Soweit die Beschuldigte im Weiteren vorbringt, dass ihr im Verfahren (absichtlich) kein geeigneter Übersetzer zur Seite gestellt worden sei, findet sich