4.3. Gegen die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ermittelt. Es handelt sich dabei um eine Übertretung und damit noch nicht um einen besonders schwerwiegenden Tatvorwurf. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Strafverfahren aus einem rassistischem Motiv heraus geführt worden ist. Das Strafverfahren wurde angehoben, nachdem der älteste Sohn A. am 13. Juli 2019 aus Angst vor körperlicher Bestrafung aus dem elterlichen Haushalt geflohen war und in diesem Zusammenhang eine unbeteiligte Drittperson angesprochen und um Hilfe gebeten hatte (act. 30).