OR vorliegt, es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Die mit jedem Strafverfahren in einem gewissen Mass einhergehende psychische Belastung genügt im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff. zu Art. 429 StPO; Urteil des BStGer BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4).