3.4.3. Nachdem darüber hinaus keine Verurteilung aufgrund von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB ergehen kann, ist die Beschuldigte vom Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten freizusprechen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschuldigten einzugehen. 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 und begründet dies mit der seelischen Unbill, die sie aufgrund des vorliegenden Verfahrens erlitten habe.