3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde Rechtsanwalt Oliver Bulaty mit Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. Juli 2019 als Vertretungsbeistand der Kinder der Beschuldigten eingesetzt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 stellte dieser namens seiner Klienten Strafantrag gegen die Beschuldigte (act. 12 ff.). Unabhängig von der Frage, ob dessen Schreiben vom 12. April 2021 als Rückzug des Strafantrags zu werten ist (vgl. act. 143 f.), ist die Strafanzeige hinsichtlich der begangenen Tätlichkeit von anfangs 2019 nicht innert der dreimonatigen Antragsfrist und damit zu spät erfolgt. Einer Verurteilung gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB fällt damit ausser Betracht.