Zu beurteilen ist damit einzig die zum Nachteil des zweitältesten Sohnes B. zu Beginn des Jahres 2019 begangene Tätlichkeit der Beschuldigten. Es fällt somit einzig eine Verurteilung wegen Art. 126 Abs. 1 StGB in Betracht, wobei hierfür ein Strafantragserfordernis besteht. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten.