3.4. 3.4.1. Nachdem Unsicherheit darüber bestand, wann die Beschuldigte im Jahr 2018 gegen ihren Sohn A. tätlich geworden war, ging die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass die Tätlichkeit in der ersten Jahreshälfte von der Beschuldigten begangen wurde, weshalb hinsichtlich dieser Tatbegehung bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten war und eine Verurteilung mithin nicht ergehen konnte. Nachdem die Einstellung für sämtliche vor dem 1. Juni 2018 begangenen Taten in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht zurückzukommen. -8-