3.3. Die Vorinstanz hat sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der Beschuldigten selbst gestützt, welche anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2019 angegeben hatte, dass sie ihren zweitältesten Sohn B. «dieses Jahr» bzw. vor rund sechs Monaten einmal geschlagen habe (act. 54 Fragen 21; act. 56 Frage 44). Im Weiteren gab sie an, ihren ältesten Sohn A. im Jahr davor einmal geschlagen zu haben, wobei sie nicht mehr genau wisse, wann dies gewesen sei (act. 54 Frage 22). Dies seien die beiden einzigen Male gewesen. Die beiden jüngeren Kinder habe sie nie geschlagen (act. 54 Frage 23; act. 56 Frage 39).