Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Beschuldigte ihren zweitältesten Sohn B. ungefähr zu Beginn des Jahres 2019 einmal mit einem Holzstock auf die Hände geschlagen hat. Entsprechend führte die Vorinstanz aus, dass keine mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB vorliege, weshalb die Beschuldigte nur wegen (einfachen) Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 200.00.