2.3. Im vorliegenden Fall wurde das schriftliche Berufungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet, da nur Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens beantragt wurde. Nachdem es sich vorliegend um eine Angelegenheit von geringer Tragweite handelt und neue Beweise gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht mehr erhoben werden können, erweist sich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vorliegend nicht als erforderlich, weshalb der Antrag der Beschuldigten abzuweisen ist.