406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO abschliessend geregelt (BGE 139 IV 290 E. 1.1). In Art. 406 Abs. 1 StPO wird festgelegt, in welchen Fällen auf Initiative der Berufungsinstanz und allenfalls auch ohne das Einverständnis der Parteien ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden kann. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (ZIMMERLIN, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Art. 196-457, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 406 StPO).