Ein schriftliches Berufungsverfahren ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. So kann von einer Berufungsverhandlung etwa dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder nur Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht aus den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder dem Charakter der beschuldigten Person stellen. Die Liste der Fälle, in denen ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet werden kann, ist in Art. 406 Abs. 1 und Abs. 2 StPO abschliessend geregelt (BGE 139 IV 290 E. 1.1).