2.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Ein schriftliches Berufungsverfahren ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich.