BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsfragen kommt der Berufungsgericht indessen volle Kognition zu (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). -6- 2. 2.1. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 2. März 2022 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.