1. 1.1. Die Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen Freispruch. Die Einstellung des Strafverfahrens für den Zeitraum bis 1. Juni 2018, die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren blieben von ihr unangefochten (vgl. die Ergänzung zur Berufungsbegründung), weshalb diese Punkte in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO).