3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 7. Dezember 2021 die Abweisung der Berufung der Beschuldigten. 3.5. Die Privatkläger verzichteten mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 auf die Einreichung einer Berufungsantwort. 3.6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Marco Hollenstein als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt. 3.7. Am 2. März 2022 reichte die Beschuldigte eine weitere Stellungnahme bzw. eine Ergänzung / Präzisierung zur Berufungsbegründung vom 26. November 2021 ein. -5-