9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilkläger 1 und 2 die richterlich auf CHF 1'510.10 (inkl. MwSt von CHF 107.95) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem unentgeltlichen Vertreter der Zivilkläger 1 und 2 im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren ST.2020.106 ausgerichtete Entschädigung von total CHF 3'020.15 inkl. MwSt von CHF 215.90 wird unter solidarischer Haftbarkeit der Beschuldigten und dem Beschuldigten (ST.2020.106) auferlegt. Sie sind verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.