5. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen von CHF 52.50, insgesamt CHF 1'052.50, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 6. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. 7. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen. 8. Alle übrigen Anträge werden abgewiesen. -4-