1. Das Verfahren wird in Bezug auf die vorgeworfenen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 24. April 2017 bis 1. Juni 2018 infolge Verjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände, der Holzstock sowie die beiden Holzruten, werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind zu vernichten.