Die Beschuldigte handelte stets mit Wissen und Willen, wollte sie den Zivil- und Strafkläger 1 sowie den Zivil- und Strafkläger 2 doch entsprechend den Vorschriften ihrer Heimatkultur für ihr angebliches Fehlverhalten bestrafen. Sie wusste, dass dieser «Erziehungsstil» in der Schweiz unzulässig ist, lebt sie doch bereits seit acht Jahren in der Schweiz und wurde zudem im Jahre 2015 vom Familiengericht Q. und im Jahre 2018 durch die Primarschule Q. explizit auf diesen Umstand hingewiesen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 47, Art. 49 und Art. 106 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: