Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 498.75 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. - 16 - 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerschaft für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 302.20 auszurichten. 6. 6.1. Dem Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'652.50 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt. 6.2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.