4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 genannten Bestimmung und von Art. 47 StGB und 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt. 5. 5.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'608.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, zu ¾ mit Fr. 1'206.00 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 665.00 auszurichten.