1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers B. für den Zeitraum von 24. April 2018 bis 1. Juni 2018 in Folge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger C., D. und A.. 3. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers B. für den Zeitraum von 2. Juni 2018 bis 13. Juli 2019.