Entschädigung von Fr. 1'510.10 ausgerichtet. Dies erweist sich als angemessen (vorinstanzliches Urteil, E. 10.2). Die beschuldigte Person hat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung indessen nur zu tragen, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend geht die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Lasten der Staatskasse. Das Obergericht erkennt: