8.2. Der Beschuldigte war ihm vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten bzw. amtlich verteidigt. Entsprechend ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entstanden. Ein solcher wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung auszurichten. 8.3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Kinder des Beschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren für seine Aufwendungen vor Vorinstanz eine - 15 -