Der Beschuldigte wird vorliegend der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil seines ältesten Sohnes B. schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Tätlichkeiten gegenüber seinen weiteren drei Kindern wird er freigesprochen. Sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen standen indessen in einem engen und direkten Zusammenhang, wobei auch sämtliche Untersuchungshandlungen immer hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe vorgenommen wurden und notwendig waren. Insofern erweist es sich dennoch als angemessen, dem Beschuldigten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, womit die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen ist.