Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 498.75 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Kostennote vom 18. März 2022 für das vorliegende Verfahren sowie dasjenige der Ehefrau des Beschuldigten (SST.2021.254) einen Aufwand von gesamthaft 2 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00, Auslagen in der Höhe von Fr. 27.90 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 43.20, ausmachend insgesamt somit Fr. 604.45 geltend gemacht. Dies erweist sich als angemessen. - 14 -