digte obsiegt insoweit, als er vom Vorwurf der Tätlichkeiten gegenüber seinen drei Kindern C., D. und A. freigesprochen wird. Im Übrigen – insbesondere auch im Strafpunkt – wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich beim Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des ältesten Sohnes B. um den eigentlichen Hauptvorwurf gehandelt hat. Insofern erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.