6. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat er keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO e contrario). Folglich ist sein Genugtuungsbegehren abzuweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- - 13 -