5. Die Vorinstanz hat den beschlagnahmten Holzstock und die beschlagnahmten Holzruten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, was nicht zu beanstanden ist. Nachdem als erwiesen gilt, dass der Beschuldigte seinen Sohn B. mit einem Holzstock regelmässig auf die Handinnenflächen geschlagen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die eingezogenen Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dafür beabsichtigt waren und dass diese zudem eine Gefahr für die physische Unversehrtheit des Sohnes B. und damit eine Gefahr für die Sicherheit eines Menschen darstellen. Die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt, womit die Einziehung zu bestätigen ist.