Im Rahmen der möglichen Tatvarianten sind zwar deutlich schwerere, aber auch weniger schwerwiegende Übergriffe denkbar. Die Tätlichkeiten gegenüber B. wurden mit einer gewissen Regelmässigkeit ausgeführt, sie sind indessen nicht täglich oder wöchentlich vorgekommen. Insofern wirkt sich das Ausmass der Tätlichkeiten noch neutral aus und ist in einer Gesamtbetrachtung noch von einem relativ leichten Verschulden auszugehen. Mit der Vorinstanz sind im Rahmen der Bemessung der Busse sodann die knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei in dieser Hinsicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO;