4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschuldigte ausgeführt, mit dem Holzstock einzig auf die Handinnenflächen seines Sohnes B. geschlagen zu haben, da es auf den Handaussenflächen Knochen habe und dies schnell zu Verletzungen führen könne (act. 47 Frage 18). Nichtsdestotrotz werden aber auch «blosse» Schläge auf die Handinnenflächen bei seinem Sohn unweigerlich zu nicht unerheblichen Schmerzen geführt haben. Im Rahmen der möglichen Tatvarianten sind zwar deutlich schwerere, aber auch weniger schwerwiegende Übergriffe denkbar.