3.4.4. Wie die Vorinstanz zudem bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschuldigte sich darüber hinaus auch nicht auf einen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen, zumal er selber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, bereits im Jahr 2018 im Rahmen einer Besprechung mit der KESB darauf hingewiesen worden zu sein, dass die von ihm ausgeübte Erziehungsmethode gemäss dem hiesigen Strafrecht «unpassend» sei (act. 168). 3.4.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil des Privatklägers B. zu bestätigen. - 12 -