3.4.3. Den oben dargelegten Ausführungen folgend bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Sohnes B. das zulässige Mass eines möglichen Züchtigungsrechts überschritten hat. Er selbst hat bestätigt, dass er die Schläge im Rahmen einer Erziehungsmethode ausgeführt hat, um seinen Sohn bei wiederholtem Fehlverhalten zu bestrafen. Er hat darüber hinaus bestätigt, diese Erziehungsmassnahme regelmässig ausgeführt zu haben. Er benutzte dafür zudem jeweils einen 40 cm langen Holzstock, wobei es sich dabei unzweifelhaft um einen Gegenstand handelt, welcher Körperverletzungen verursachen kann.