ausgeschlossen sei. Mit Blick auf den Begriff der wiederholten Tätlichkeiten präzisierte das Bundesgericht, dass der Richter dann eingreifen müsse, wenn die Schläge zur Gewohnheit würden und nicht mehr von gelegentlichen Handlungen im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gesprochen werden könne. Unzulässig sei es somit, wenn die Übergriffe auf einer Erziehungsmethode beruhen würden, die auf physischer Gewalt beruhe. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass Eltern keine Züchtigungsinstrumente benutzen dürften, die Körperverletzungen verursachen könnten (BGE 129 IV 216 E. 2 und 3).