dass der Gesetzgeber den Gesetzesartikel, welcher den Eltern ausdrücklich ein Züchtigungsrecht eingeräumt hatte, im Jahr 1978 aufgehoben habe und heute jede Form von Gewalt und erniedrigenden Verhaltens gegenüber Kindern als verwerflich angesehen werde. Nachdem es darauf hinwies, dass mehrere internationale Übereinkommen darauf abzielen, Kinder vor jeder Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen, und dass die Schweizer Verfassung die Integrität von Kindern und Jugendlichen speziell schützt (Art. 10 und 11 BV), hielt es fest, dass das Recht auf Züchtigung bei wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB) ausgeschlossen sei.